
Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis
Die Geschäftsleitung des Internationalen Suchdienstes (ITS) in Bad Arolsen hat am 26. August 2008 beschlossen, die von der Mitgliederversammlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) am 17. Juni 1998 aufgestellten Regeln und Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu übernehmen. Die Mitarbeiter des ITS sind verpflichtet, die Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Der ITS erklärt, dass in seiner Einrichtung insbesondere folgende Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis etabliert sind und auf ihrer Einhaltung konsequent bestanden wird.
1. Leitprinzipien
Der ITS wird im Rahmen seiner Befugnisse dafür Sorge tragen, dass seine Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie die sonst in seiner Einrichtung Tätigen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis befolgen. Dazu gehört, dass
- nach den Regeln gearbeitet wird, die in der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin als wissenschaftlicher Standard anerkannt sind
- fremdes geistiges Eigentum nicht angetastet wird
- die wissenschaftliche Tätigkeit Dritter nicht behindert wird
- gefundene Ergebnisse hinterfragt und selbstkritisch analysiert werden
2. Wissenschaftliches Fehlverhalten
Fehlverhalten in der Wissenschaft liegt vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder deren Forschungstätigkeiten in anderer Weise vorsätzlich geschädigt werden. Als Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
- die unbefugte Verwertung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen Dritter unter Anmaßung der Urheberschaft (Plagiat)
- - die unbefugte Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen Dritter, insbesondere als Gutachter und als Betreuer von wissenschaftlichen Arbeiten
- die Verfälschung des Inhalts wissenschaftlicher Äußerungen Dritter
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen von wissenschaftlichen Erkenntnissen anderer
- die unzutreffende Angabe von Urheberschaft oder Miturheberschaft unter Einschluss so genannter Ehrenautorschaft
- Falschangaben (das Erfinden von Daten; das verfälschen von Daten, z. B. durch Auswählen oder Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen; durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung)
3. Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit
- Alle Autoren tragen die Verantwortung für eine gemeinsame Veröffentlichung, soweit ihre Beiträge in ihr nicht namentlich gekennzeichnet sind.
- Die Arbeitsmittel, Ergebnisse und Unterlagen Dritter dürfen nicht angetastet werden. Sie dürfen nicht unbefugt weggenommen, beschädigt, zerstört oder verändert werden.
Darüber hinaus sind insbesondere bei empirischer Forschung zu gewährleisten:
- Offenlegung der angewandten Methoden, soweit sie der Fachöffentlichkeit nicht bekannt sind
- Darstellung der Forschungsergebnisse in einer Weise, die eine Nachprüfung erlaubt
- vollständige Dokumentation der Daten, die für eine Veröffentlichung von Bedeutung sind, soweit sie im Rahmen der zugrunde liegenden Forschungsarbeiten erhoben worden sind
- Übereinstimmung der dargestellten Forschungsergebnisse mit den erforschten Daten
- sichere und haltbare Aufbewahrung von Primärdaten aus eigener Forschungstätigkeit für zehn Jahre in der Einrichtung, in der sie entstanden sind, soweit sie Grundlage für Veröffentlichungen sind.
4. Leitungsverantwortung und Betreuung
- Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind dem wissenschaftlichen Nachwuchs zu vermitteln.
- Arbeitsgruppen sind so zu organisieren, dass die Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen sind und ihre Wahrnehmung sichergestellt ist. Es sind Vorkehrungen zur Qualitätssicherung und Konfliktbeilegung zu treffen.
- Unselbstständig Forschende sollen unter der Anleitung und Aufsicht eines/einer verantwortlichen Wissenschaftlers/Wissenschaftlerin arbeiten.
5. Leistungs- und Bewertungskriterien
Im ITS, in der Forschung und Lehre, insbesondere auch bei Beförderungen, Einstellungen und Berufungen, haben Originalität und Qualität Vorrang vor Quantität.
Verfahren bei Verdacht auf Fehlverhalten
6. Vertrauensperson
- Die Geschäftsleitung des ITS bestimmt auf Vorschlag der Bereichsleiter „Archiv“ und „Forschung“ je eine unabhängige Vertrauensperson/ Ansprechpartner/-in sowie je eine(n) Vertreter(-in) aus ihren respektiven Bereichen an die sich ihre Mitarbeiter in Konfliktfällen, auch in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wenden können. Bei Befangenheit oder Verhinderung einer Vertrauensperson tritt ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin an ihre Stelle.
- Die Vertrauenspersonen haben diejenigen, die sich an sie wenden, zu beraten. Sie übermitteln Anschuldigungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der Informierenden und Betroffenen an die von der Geschäfts-leitung bestellte Kommission. Die Vertrauenspersonen sollen der Geschäftsleitung einmal jährlich Bericht in anonymisierter Form erstatten.
7. Untersuchungskommission
- Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens setzt die Geschäftsleitung eine Untersuchungskommission ein. Zu Mitgliedern werden jeweils für die Dauer von drei Jahren aus jedem der beiden Bereiche („Archiv“ und „Forschung“) ein wissenschaftlicher Mitarbeiter/ Abteilungsleiter sowie jeweils ein Vertreter einberufen. Bei Befangenheit oder Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes werden dessen Aufgaben durch den benannten Vertreter wahrgenommen.
- Die Untersuchungskommission bestimmt einen ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Die Untersuchungskommission kann weitere geeignete Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
- Die Untersuchungskommission wird auch tätig, wenn Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten unmittelbar an sie gerichtet werden.
8. Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Die Untersuchungskommission hat den an sie herangetragenen Sachverhalt nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Regelungen einschließlich des Disziplinarrechts in freier Beweiswürdigung aufzuklären. Sie berät in nicht öffentlicher Verhandlung. Das nähere Verfahren bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Die für Stellungnahmen, Anhörungen, Verhandlungen und Entscheidungen zu bestimmenden Fristen sind, soweit sie im Folgenden nicht bereits bestimmt sind, jeweils so anzusetzen, dass ein zügiges Verfahren gewährleistet ist.
- Das rechtliche Gehör der Betroffenen ist zu wahren. Sie können - ebenso wie Informanten und Informantinnen - verlangen, persönlich angehört zu werden
9. Vorprüfungsverfahren
- Sobald die Untersuchungskommission von konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten erfährt, gibt sie der oder dem Betroffenen Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu dem Verdacht Stellung zu nehmen. Die belastenden und entlastenden Tatsachen und Beweismittel sind schriftlich zu dokumentieren.
- Alle Angaben über die Beteiligten, von den Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen und auf andere Weise gewonnenen Erkenntnisse sind bis zum Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens streng vertraulich zu behandeln.
- Nach Eingang der Stellungnahme des oder der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft die Untersuchungskommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren - unter Mitteilung der Gründe an Betroffene und Informanten oder Informantinnen - zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.
10. Förmliche Untersuchung
- Der bzw. die Vorsitzende der Untersuchungskommission informiert die Geschäftsleitung über die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens.
- Die Untersuchungskommission ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dazu kann sie von allen wissenschaftlichen Mitarbeiter(innen) und sonstigen Beteiligten Stellungnahmen einholen und diese zur mündlichen Erörterung laden; der bzw. dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anwesenheit bei der mündlichen Erörterung zu geben.
- Die Untersuchungskommission berichtet der Geschäftsleitung über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlussempfehlung vor. Sie soll im Falle eines festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens einen Vorschlag für das weitere Vorgehen der Geschäftsleitung machen.
- Das Verfahren vor der Untersuchungskommission ersetzt nicht andere, gesetzlich geregelte Verfahren (z.B. arbeitsrechtliche Verfahren, Zivil- bzw. Strafverfahren).
11. Entscheidung der Geschäftsleitung
- Die Geschäftsleitung entscheidet auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Untersuchungskommission darüber, ob das Verfahren einzustellen bzw. ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet die Geschäftsleitung auch über die Folgen.
- Abhängig vom Schweregrad des nachgewiesenen Fehlverhaltens können von der Geschäftsleitung folgende Sanktionen verhängt werden: mündliche Ermahnung, schriftliche Ermahnung, Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Auf Verlangen des Vorstandes ist der/ die Betroffene verpflichtet, als unkorrekt erwiesene Veröffentlichungen zu korrigieren oder zurückzuziehen.
- Die bzw. der Betroffene sowie die Informantin bzw. der Informant sind über die Entscheidung zu informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12. Bericht an den Internationalen Ausschuss des ITS
Der Direktor des ITS informiert den Internationalen Ausschuss des ITS in seinem jährlichen Bericht über allfällige förmliche Untersuchungen durch die Untersuchungskommission und über diesbezügliche Entscheidungen der Geschäftsleitung.
