Lesesaalordnung des ITS

Der ITS hat gemäß Abschnitt 6 der Benutzerregelung eine Lesesaalordnung erlassen. Sie soll den Forschern ein weitgehend störungsfreies Arbeiten ermöglichen. Gleichzeitig dient sie dem Schutz der Originaldokumente.

Auf die Beachtung in Verbindung mit der » Benutzerregelung und der » Benutzererklärung des ITS wird ausdrücklich hingewiesen.

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 8:30 - 17.00 Uhr
Freitag: 8:30 - 13.00 Uhr

Archivalienausgabe:

(siehe dazu » Abs. 3 der Benutzerregelung)

Montag bis Donnerstag: 9.00 - 11.00  und  14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 11.00 Uhr

Lesesaalordnung des Internationalen Suchdienstes (Bad Arolsen)

Gemäß » Abs. 6 der Benutzerregelung des Internationalen Suchdienstes (ITS) wird folgende Lesesaalordnung erlassen:

Arbeit im Lesesaal, Verwendung technischer Geräte

  1. Die Einsichtnahme in Archivgut des ITS erfolgt grundsätzlich nur im Lesesaal des ITS. Es ist untersagt, Archivgut, Findmittel, Mikrofilme oder sonstige vorgelegte Unterlagen aus dem Lesesaal zu entfernen.
  2. Ein Anspruch auf einen bestimmten (Computer-)Arbeitsplatz im Lesesaal besteht nicht. Die Lesesaalaufsicht ist berechtigt, einzelne Arbeitstische zu reservieren oder den Nutzern bestimmte Plätze zuzuweisen. Zum Schutz des Archivguts kann sie die Verwendung bestimmter Hilfsmittel bei der Einsichtnahme oder andere Maßnahmen vorschreiben.
  3. Die Verwendung technischer Geräte bei der Nutzung wie Personalcomputer oder beleuchtete Leselupe ist gestattet, soweit und solange eine Gefährdung des Archivguts sowie eine Beeinträchtigung des Lesesaalbetriebs ausgeschlossen werden kann. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist in den Lesesälen nicht gestattet.
  4. Eine Haftung des Archivs für mitgebrachte Gegenstände ist ausgeschlossen.

Verhalten im Lesesaal

  1. Überbekleidung und Taschen dürfen in den Lesesaal nicht mitgenommen werden. Ablagefächer und verschließbare Schränke stehen außerhalb des Lesesaals zur Verfügung.
  2. Im Interesse eines ungestörten Arbeitens muss im Lesesaal größtmögliche Ruhe herrschen.
  3. Rauchen, Essen und Trinken ist im Lesesaal nicht gestattet.
  4. Den Anweisungen der Lesesaalaufsicht ist Folge zu leisten. Insbesondere kann die Mitnahme bestimmter Gegenstände in den Lesesaal untersagt werden.

Ermittlung und Bestellung von Archivgut, Beratung

  1. Die online und im Lesesaal vorliegenden Gesamtübersichten über die Bestände des ITS bieten eine erste Orientierung über die vorhandenen Bestände. Zur Ermittlung der einzelnen Archivalieneinheiten ist in der Regel jedoch die Durchsicht der (digitalen) Inventare, Findbücher und Karteien des ITS zu den jeweiligen Beständen erforderlich. Dabei ist in der Regel – vor allem bis der ITS weitere Findmittel zur Verfügung stellen kann – die Unterstützung seitens des ITS-Personals erforderlich.
  2. Eine Beratung durch die Lesesaalaufsicht oder den zuständigen Sachbearbeiter kann nur im Rahmen des dienstlich vertretbaren Aufwands erfolgen.
  3. Die Bestellung von Archivalien erfolgt grundsätzlich elektronisch. Archivbenutzer erhalten ein Benutzerkonto mit Passwort, das ihnen nach Unterzeichnung der Benutzererklärung ausgehändigt wird. Im Benutzerprofil ist hinterlegt, wann sich Archivbesucher einloggen können und welche Berechtigungen jeweils relevant sind.
  4. Für jedes Nutzungsvorhaben sind einmalig das Thema der Arbeit, der Nutzungszweck und gegebenenfalls Name und Anschrift des Auftraggebers anzugeben (Benutzerantrag ausfüllen!). Die bestellten Unterlagen werden zu festgesetzten Zeiten ausgehoben. Um etwaige Wartezeiten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, eine begrenzte Anzahl von Archivalien unter genauer Angabe der Signaturen vorzubestellen.
  5. Die bestellten Archivalieneinheiten sollen grundsätzlich nur im Lesesaal und am Tag der Bestellung genutzt werden. Ausgehobene, aber noch nicht durchgesehene oder nochmals benötigte Archivalien kann die Lesesaalaufsicht für einen begrenzten Zeitraum zurücklegen.
  6. Literatur aus den Bibliotheksbeständen des ITS kann nach Rücksprache mit der Lesesaalaufsicht ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

Nutzung von Archivgut

  1. Das bestellte Archivgut wird von der Lesesaalaufsicht ausgehändigt und ist dieser nach der Nutzung zurückzugeben. Der Nutzer muss sich nach Abschluss der Nutzung bei der Lesesaalaufsicht abmelden.
  2. Grundsätzlich werden höchstens drei Archivalieneinheiten gleichzeitig zur Einsichtnahme vorgelegt.
  3. Ein Anspruch auf die Vorlage von Originalunterlagen besteht nicht. Soweit Papierkopien oder Mikroformen oder digitale Kopien für die Nutzung zur Verfügung stehen, dürfen Originalunterlagen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Sachbearbeiters vorgelegt werden.
  4. Beschädigtes und bei der Nutzung stark gefährdetes Archivgut wird grundsätzlich nicht vorgelegt. Der zuständige Sachbearbeiter kann in begründeten Ausnahmefällen unter besonderen Auflagen eine Einsichtnahme genehmigen.
  5. Das vorgelegte Archivgut ist mit aller Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere ist es nicht gestattet, den Ordnungszustand des Archivguts zu verändern, Bestandteile des Archivguts wie Blätter, Zettel, Umschläge, Siegel, Stempelabdrucke und Briefmarken zu entfernen, Vermerke im Archivgut anzubringen oder vorhandene zu tilgen sowie Archivgut als Schreib- oder Durchzeichnungsunterlage zu verwenden.
  6. Das Archivgut darf beim Lesen nicht in den Händen gehalten und auch nicht mit dem Rücken gegen die Tischkante gelehnt werden. Bei der Nutzung hat es vielmehr auf der Tischplatte zu liegen, sofern keine besonderen Vorrichtungen zu verwenden sind. Auch ist es unzulässig, sich auf das Archivgut zu stützen oder beim Umblättern die Finger zu befeuchten.
  7. Gebundene Archivalien müssen schonend aufgeschlagen werden. Sie dürfen nicht aufgeschlagen mit dem Rücken nach oben abgelegt werden. Die Lesesaalaufsicht kann die Verwendung von Leseständern und Vorrichtungen zum Festhalten aufgeschlagener Seiten vorschreiben.
  8. Karten und andere Großformate dürfen nicht über die Tischkante hängen.
  9. Bei der Nutzung von empfindlichen Papieren, kolorierten Karten und Drucken, Handschriften und fotografischen Dokumenten kann das Tragen von Baumwollhandschuhen, die bei der Lesesaalaufsicht zum Selbstkostenpreis erhältlich sind, verbindlich vorgeschrieben werden.
  10. Die Archivalien müssen auch bei kurzen Arbeitspausen geschlossen werden.
  11. Festgestellte Beschädigungen und Unregelmäßigkeiten am Archivgut müssen der Lesesaalaufsicht umgehend mitgeteilt werden.
  12. Nach Abschluss der Nutzung muss das Archivgut – bei Bedarf unter Hilfestellung des Aufsichtspersonals – ordnungsgemäß in korrekter Reihenfolge verpackt werden. Dabei ist sorgfältig vorzugehen, so dass keine Schäden entstehen.
  13. Die für die Nutzung von Archivgut getroffenen Bestimmungen gelten für die Nutzung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.

Reproduktionen von Archivgut

  1. Das Fotografieren, Scannen oder sonstige Ablichten von Archivgut sowie das kopieren mit Hilfe elektronischer Speichermedien durch Nutzer ist nicht erlaubt.
  2. Foto- und Kopieraufträge aller Art werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten vom ITS selbst (oder von einer vom ITS beauftragten Firma) hergestellt. Weiteres regelt die Gebührenordnung des ITS in der jeweils geltenden Fassung. Auftragsformulare und Gebührenlisten sind online verfügbar und bei der Lesesaalaufsicht erhältlich, die auch die Aufträge entgegennimmt.
  3. Die zu reproduzierenden Unterlagen in den Archivalieneinheiten dürfen nur durch die dafür ausliegenden Papierstreifen sachgemäß gekennzeichnet werden.
  4. Bei digitalisierten Dokumenten ist das hierfür vorgesehne Auftragsformular auszufüllen. In Auftrag gegeben werden können: Papierausdrucke, CD-Rom, DVD oder Kopien auf eine Festplatte. Die Kosten richten sich nach Umfang und personellem Aufwand (siehe die » Gebührenordnung des ITS).

Einschränkung, Versagung und Entzug des Rechts auf Nutzung

Der ITS kann, soweit die in » Abs. 6 und/oder » Abs. 7 der Benutzerregelung genannten Gründe gegeben sind, insbesondere wenn der Nutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzerregelung oder die Lesesaalordnung verstößt oder ihm erteilte Nutzungsauflagen nicht einhält, die Nutzung einschränken oder versagen.

Inkrafttreten

Diese Lesesaalordnung tritt umgehend als unveröffentlichte Verwaltungsvorschrift des ITS in Kraft.